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Bettlereinkommen
Stadt glaubt sich im Recht

28.03.2009 Wenn die Stadt von einem Einkommen erfährt, dann muss sie handeln. Da die Stadt "Betteln" als Einkommen bewertet, sieht sie die Berücksichtigung des Betteleinkommens durch den Mitarbeiter als korrekt. Das pflichtgemäße Handeln des Mitarbeiters wird betont. Ein expliziter Hinweis auf die aktuelle Rechtslage und eine Abgrenzung gegen Bagatelle fehlt.
[Mit dem Kommentar zur Stellungnahme der Stadt verknüpfe ich die Anregung, die für das Sozialamt verantwortliche Stadträtin wegen moralischer und juristischer Führungsschwäche aus dem Amt zu entlassen. Dr. Dieter Porth
30.03.2009Stadt hat auf verschiedene öffentliche Proteste reagiert. Dr. Dieter Porth]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Wenn ich Bettler etwas spende, so ist diese Einnahme geringfügig und zweckbestimmt. Laut $11 SGB II Absatz 3 – Teilpunkt 1a sind diese Zweckspenden nicht als Einkommen anrechenbar Die Pressemeldung der Stadt Göttingen gibt keinen Hinweis auf die Rechtslage, deshalb sei es hier nachgestellt. Der Aspekt des zu berücksichtigenden Einkommens ist im §11 des SGB II geregelt. Dort heißt es unter anderem:
" § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
…" Quelle: http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__11.html
Wenn ich einem Bettler etwas spende, dann verbinde ich damit wie die alle Menschen ganz bestimmte Absichten. Ich persönlich gebe Bettlern Geld zum Essen. Andere Menschen wollen Bettlern bessere Kleidung zukommen lassen oder sie wollen einen Teil der Schulden des Bettlers übernehmen. In jedem Fall sind meine Spenden an einen Bettler zweckgebunden. Da das Betteleinkommen nicht so groß ist, dass daneben nicht Leistungen gemäß des Sozialgesetzbuches gerechtfertigt sind, greift der oben zitierte und fett gedruckte Gesetzestext.
Dies bedeutet, dass die Verwaltung nicht nur gegen das allgemeine Moralgefühl und die Sittlichkeit sondern auch gegen geltende Gesetze verstößt. Angesichts der Allgemeinplätze unter Punkt 1 der Pressemeldung glaube ich auch nicht, dass beim Abfassen der Pressemeldung die Rechtslage wirklich eingehend geprüft wurde. Der Gesetzespassus legt eigentlich nur die Grenzen für Bagatelleeinnahmen fest, zu denen die zweckgebundenen Einnahmen aus Bettelei nach allgemeinem moralischen Empfinden gehören. (Wenn wir in Göttingen eine Bettler-Mafia wie in manchen Entwicklungsländern hätten, dann wäre dies etwas anderes.).
Der obige Text zeigt also die juristische Unfähigkeit der Verwaltung. Da die Pressemeldung sicher nicht ohne Rücksprache mit der Stadträtin Dr. Schlapeit-Beck veröffentlicht wurde, offenbart sich hier eine echte Führungsschwäche und juristische Inkompetenz..
Aber neben der juristischen Haltung muss man sich auch die moralischen Abgründe verdeutlichen. Viele Menschen spenden kein Geld an Bettler, weil sie "wissen", dass viele Bettler das Geld versaufen, um so ihren sozialen Abstieg zeitweilig vergessen zu können Weiterhin weiß jeder, dass die Bettler immer nur kurze Zeit betteln. Wer also die zweckgebundenen Einnahmen der Bettler als Einkommen wertet, der hat jegliches Verständnis für die soziale Situation der Armen und Schwachen verloren. Die Stadträtin Dr. Schlapeit-Beck ist als Leiterin des Sozialamtes angesichts eine solche Ignoranz nicht tragbar, denn als Leiterin muss sie ihren Untergeben ein Vorbild sein. Sie muss ihren Untergeben vorleben, wie man das Recht in eine sozial-verträgliches Handeln umsetzt. Sie muss durch ihr Handeln die Grenzen und Leitlinien eines Sozialamtes aufzeigen.
In der aktuellen Pressemeldung wird das pflichtgemäße Handeln der Mitarbeiter betont und gelobt. Zum Schluss wird dann noch das Einknicken des Sozialhilfeempfängers herausgestellt, wobei sich hier die Frage stellt, welche subtilen Drohungen gegen den Empfänger ausgesprochen wurden. Wer betteln geht, braucht das Geld. Die Sotzialbehörde kann Sozialhilfeempfängern auch rechtswidrig vkürzen und die Sozialhilfeempfänger so schnell finanziell und auch mental ruinieren. Der Anwalt wird dem Betroffenen wahrscheinlich geraten haben, trotz der Rechtswidrigkeit Angaben zu machen, um eine drohende Kürzung der Sozialhilfe zu verhindern. Das der Anwalt das Verhalten der Stadt übrigens als rechtswidrig einstuft, wird deutlich, weil der Betroffene NUR "freiwillig" – also ohne wirkliche rechtliche Handhabe - Angaben gemacht hat.
Dr. Dieter Porth

 
Internet-Zitat: Website: Kontaktlink zu Stadt Göttingen [ Homepage ] (- Herr D. Johannson)
 

Stellungnahme der Stadt: "Bettelei" und SGB XII

Zur Kürzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII in einem Einzelfall wegen der Anrechung von Geldeinnahmen aus Bettelei hat die Stadtverwaltung Göttingen noch einmal Stellung bezogen.

  1. Wenn die Verwaltung Kenntnis von zusätzlichen Einkünften von Leistungsempfängern erhält, muss dieses zusätzliche Einkommen auf die Leistungen angerechnet werden. So schreibt es das Sozialgesetzbuch vor. An diese Bestimmung ist die Göttinger Sozialverwaltung gebunden.
  2. Die Stadtverwaltung "fahndet" nicht nach Einkünften aus Bettelei. Das wird die Verwaltung auch in Zukunft nicht tun. Die Verwaltung wird allerdings immer dann handeln müssen, wenn sie Kenntnis von zusätzlichen Einkünften bekommt.
  3. In dem konkreten Einzelfall handelt es sich um das Ergebnis einer Zufallsbegegnung. Dem ist ein Mitarbeiter pflichtgemäß nachgegangen. Ihm ist deshalb kein Vorwurf zu machen.♠ 1
  4. Ein vorläufiger Bescheid wegen der vorgesehenen Kürzung der Leistungen wurde inzwischen korrigiert, nachdem der Leistungsempfänger selbst freiwillig ♠ 2unter anwaltlicher Beratung Angaben zu seinen zusätzlichen Einkünften aus Bettelei gemacht hat.

Referat für Öffentlichkeitsarbeit
erstellt am 27.03.2009

Liste der redaktionellen Inline-Kommentare

♠ 1) Auch das Sozialrecht kennt eine Bagatellgrenze.
"…
Die Handlungsanweisung der BA zu § 11 besagt in Rz 11.104 dazu außerdem folgendes: Eine Prüfung, ob zweckgebundene Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen, als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären, ist entbehrlich, wenn die Einnahmen und Zuwendungen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) nicht übersteigen. (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II derzeit 347€, also ist eine Prüfung bis zu einem Betrag von 173,50€ entberlich.) "
Im vorliegenden Fall ist die Bagatellgrenze unterschritten.
Die Bagatellgrenzen dienen übrigens zwei Zielen. Zum einen soll sie Arbeiten vermeiden helfen, die mehr Kosten als Nutzen verursachen. Zum anderen soll mit der Schaffung von Bagatellgrenzen das Entstehen von Willkürentscheidungen verhindert werden.
Wenn die Stadt das Handeln für richtig hält und bei ihrer juristischen Bewertung den Aspekte der Bagatellgrenze nicht subsummiert, dann handelt sie bewusst willkürlich.

Dr. Dieter Porth .
{bullet]
♠ 2) dies Wort bedeutet, dass also kein Zwang zu der Angabe bestand.
Wahrscheinlich "musste" der Betroffene "freiwillige" die Angabe machen, weil ihm sonst eventuell Leistungskürzungen und damit eine weitere Ausgrenzung aus dem gesellschaftlichen gedroht hätte.
Dr. Dieter Porth {/bullet]

Nachtrag: Änderungen, Ergänzungen und/oder Gegendarstellungen

Stadt hat auf verschiedene öffentliche Proteste reagiert. Dr. Dieter Porth

30.03.2009 In einer späteren Meldung hat die Stadt auf die verschiedenen Meldungen in der Presse reagiert. Einen Querverweis auf das Meldungszitat finden sie weiter unten in der Datei.
Dr. Dieter Porth

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Zeit für gesellschaftliches Leben
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2.4. – Sondersitzung wegen Skandal

31.03.2009 Am 2.4. findet ab 16.00 im Neuen Rathaus eine Sondersitzung des Sozialausschusses statt. Thema ist die Anrechung der Betteleinnahme auf die Höhe der Sozialhilfe.

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