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Zitate zum Zukunftsvertrag für die Hochschulen und die mittelfristigen Planungen des Landes Niedersachsen für die Hochschulpolitik

Meldung aus dem Bereich: Wissenschaft

Dr. Dieter Porth Der Zukunftsvertrag und die Planungen zu den Kürzungen im Bereich der Hochschulausbildung durch das Landes Niedersachsen werden hier zitiert.

Was macht die Meldung wichtig?

Für Göttingen ist die Universität ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Der Zukunftsvertrag und die mittelfristigen Mittelplanungen geben bestimmte Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung Göttingens vor.

Hannover/Göttingen - x!-- Datum --x29.10.2005 - Pressemitteilung
Bürgerstimmen im Göttinger-Land [ [Homepage] ] (Dr. Dieter Porth)

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[Hannover/Göttingen - 19.10.05 - Pressemitteilung] [Quelle: Email]

Zukunftsvertrag und aktuelle Mittelplanungen für die Hochschulen Niedersachsens

Vortext
Im http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C196890_L20.pdf zur mittelfristigen Mittelplanung des Landes wird im Bereich Hochschulpolitik die Kürzung von Geldern für die Ausbildung beschrieben. Durch die Verkürzung der gymnasialen Schulzeit von 13 auf 12 Jahre ist gleichzeitig mit zunehmenden Studentenzahlen zu rechen. Neben diesen Kürzungen steht gleichzeitig mehr Geld für Forschungen und die überregionalen Bibliotheken zur Verfügung.
Der Zukunftsvertrag steckt nur den groben Verhandlungsrahmen zwischen den Universitäten und dem Ministerien ab. Der Vertrag wurde am 11. Oktober in Hannover von den Rektoren der Universitäten und dem Minister Stratmann unterzeichnet. Der Vertrag selbst hat folgenden Wortlaut

===== Zitat 1.Aus dem Bericht zur mittelfristigen Mittelplanung =====

"2.2 Hochschulen und Forschung optimieren
Mit dem Hochschuloptimierungskonzept (HOK) von 2004 wurde der den Hochschulen auf Grund der angespannten Finanzlage des Landes auferlegte Beitrag zur Haushaltskonsolidierung von insgesamt rund 50,7 Mio. € durch strukturell angelegten Stellenabbau umgesetzt. Gleichzeitig sollten die Hochschulen durch Optimierung des Gesamtsystems aber auch in die Lage versetzt werden, den sich verändernden und in einzelnen Bereichen noch zunehmenden Aufgaben auch bei knappen öffentlichen Mitteln ohne Qualitätsverlust nachzukommen und im nationalen und internationalen Wettbewerb zu bestehen. Dabei wird die zukünftige Entwicklung im niedersächsischen Hochschulbereich zunächst von einem demographischbedingten Zuwachs von derzeit rund 26.000 auf 30.000 Studienanfängern geprägt sein. Infolge der Verkürzung der Schulzeit bis zur Erlangung der Hochschulreife von 13 auf 12 Jahre wird sich die Zahl der Abiturienten auf rund 55.000 in den Jahren 2011 und 2012 steigern. Danach werden auf Grund der demographischen Entwicklung die Hochschulzugangsberechtigten- und Studienanfängerzahlen voraussichtlich wieder abnehmen, aber erst etwa 2020 wieder das Niveau der Jahre 2002 und 2003 erreichen. Zugleich ist auf dem Weg zum Europäischen Hochschulraum bis zum Jahr 2010 der "Bologna-Prozess", also die Umstellung aller Studiengänge auf die international vergleichbaren Abschlüsse Bachelor und Master, zu gestalten. Diese Aufgabe soll durch das Hochschuloptimierungskonzept nachhaltig unterstützt werden.
Die mit dem Konzept verbundenen Kürzungen erfolgten unter hochschulstrukturpolitischen Gesichtspunkten mit dem Ziel einer Steigerung von Effektivität und Effizienz. Sie werden durch Maßnahmen zur Umschichtung von Ressourcen ergänzt, die auf eine verstärkte Arbeitsteilung zwischen den Hochschulen durch Profil- und Schwerpunktbildung in Lehre und Studium sowie Forschung und Entwicklung abzielen. Kriterien für strukturelle Eingriffe sind Qualität - festgestellt durch umfassende Evaluationen in Forschung und Lehre sowie in Rankings -, studentische Nachfrage, in Niedersachsen vorgehaltene Ausbildungskapazität im Bundesvergleich sowie Arbeitsmarktgesichtspunkte. Die als zweite Phase der Optimierung vorgesehenen Abstimmungsgespräche zwischen Land und Hochschulen ("Clustergespräche") haben mittlerweile begonnen.
Um den Hochschulen ein möglichst hohes Maß an Planungssicherheit zu verschaffen, soll noch im Herbst 2005 mit Zustimmung des Landtages zwischen den Hochschulen und dem Land ein "Zukunftsvertrag" geschlossen werden, in dem die Höhe der Finanzausstattung zugesichert wird . Die Laufzeit des Vertrages erstreckt sich bis zum Jahr 2010.
Bund und Länder haben durch Entscheidung des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten der Länder vom 23.06.2005 den Pakt für Forschung und Innovation mit den gemeinsam geförderten überregionalen Forschungseinrichtungen und der DFG beschlossen. Hierin verpflichten sich Bund und Länder, trotz der notwendigen Haushaltskonsolidierung alle Anstrengungen zu unternehmen, um den institutionell geförderten Einrichtungen finanzielle Planungssicherheit zu geben und die jährlichen Zuwendungen bis zum Jahre 2010 jeweils um mindestens 3 % zu steigern. Diese Steigerungsraten sind in der Mipla bis 2009 vorgesehen.
Für den Hochschulbereich sind in der Mipla 2005 bis 2009 im Aufgabenfeld 06.1 insgesamt folgende Beträge aufgenommen: 1.601,1 / 1.563,9 / 1.576,0 / 1.572,0 / 1.569,8 Mio. €.
Für den Bereich hochschulnaher Forschung und überregionaler Bibliotheken sind im Aufgabenfeld 06.2 darüber hinaus 235,5 / 238,3 / 247,1 / 249,3 / 253,2 Mio. € berücksichtigt."
===== Zitat Ende =====

=========== Ziitat 2: Zukunftsvertrag (Scan-Text) ===========
PRÄAMBEL
Das Land und die Hochschulen stimmen in dem Ziel überein, die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des.niedersächsischen Hochschulsystems im nationalen und internationalen Wettbewerb unter Beachtung der Finanzlage des Landes zu sichern. Die Vertragsparteien sind sich über folgende Leitlinien der niedersächsischen Hochschulpolitik einig.*
Förderung des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen durch Schaffung von Anreizen für einen effizienteren Einsatz staatlicher Mittel durch formelgebundene Mittelzuweisung, schrittweise Umstellung der Studienstruktur auf Bachelor-/Masterabschlüsse bis 2010 -unter Einrichtung von Graduate Schools zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen des Bologna-Prozesses,
Stärkung der Qualität der Lehre durch hochschulobergreifenden Einsatz von Telematik und Multimedia, durch Einführung von Studienbeiträgen in einem gundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang, Effizienzsteigerung, Verkürzung der Studienzeiten, Erhöhung der Studienerfolgsquoten,
Stärkung der hochschulobergreifenden Zusammenarbeit durch Arbeitsteilung und Profilbildung, mit dem Ziel Forschung und Entwicklung als wettbewerbsfähige Strukturen in und zwischen den Hochschulen sowie mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu entwickeln, Konsolidierung des Fachhochschulbereichs, Ausweitung und Intensivierung der Kooperationsbeziehungen zwischen Hochschule und Wrtschaft sowie mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zur Profilierung der Region als Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort, Verstärkung des Technologie- und Wissenstrensfers sowie der wettbewerblich ausgerichteten wissenschaftlichen Weiterbildung,
hochschutspezifische Verwaltungsrefonn Im Zuge der Staatsmodernisierung durch Personalentwicktung, Organisaftonsentwicklung und Qualitätssicherung in den Hochschulen unter Einbeziehung gleichstellungspolitischer Zielsetzungen, Gewährleistung verlässlicher finanzieller Rahmenbedingungen für den Hochschulbereich während der Laufzeit des Vertrages.
1. FINANZAUSSTATTUNG
§ 1 A FINANZHILFEN UND ZUFÜHRUNGEN
Das Land wird für die Jahre 2006 bis 2010 Finanzhilfen bzw. Zuführungen an die Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen in staatlicher Verantwortung zusammen in Höhe der Summe der bereinigten Ansätze der Hochschulkapitel des Haushaltes 2005 in der auf das Jahr 2006 fortgeschriebenen Höhe zur Verfügung stellen. Dabei werden Besoldungs- und Tarifanpassungen, die netto 0,8 % je Anpassung übersteigen , Beihilfe- und Versorgungsleistungen sowie landesinteme Transferleistungen (z.B. LFN-Nutrungsentgelte) den Hochschulen entsprechend den üblichen Berechnungsverfahren des Landes erstattet. Die Vertragspartelen gehen davon aus, dass die Hochschu-len hierdurch nicht schlechter gestellt werden als andere Landesbetriebe. Für die Medizinische Hochschule Hannover und den Bereich Humanmedizin der Georg-August Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts gilt diese Regelung zu Tarif- und Besoldungsanpassungen nur für das aus den Landeszuschüssen (Zuführung bzw. Finanzhilfe) finanzierte Personal.
Für die Hochschule Vechta gilt die Durchführungsvereinbarung zum Konkordat (Nds. GVB1. Nr. 15/1994, Seite 310 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 B VERWENDUNG DER FINANZHILFEN UND ZUFÜHRUNGEN
Die Hochschulen verpflichten sich, die Verwendung der zur Verfügung gestellten Finanzhilfen und Zuführungen mit einem Höchstmaß an betriebswirtschaftlicher Effektivität unter Einbeziehung ggf. notwendiger Rationalisierungsmaßnahmen sicher zu stellen.
Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass für die Verwirklichung der gesetzlichen und vertraglichen Ziele der Hochschulpolitik ein Mindestmaß an finanzieller Steuerungsfähigkeit unerlässlich ist. Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen verpflichten sich daher, während der Laufzeit-des Vertrages einen Innovations- und Berufungspool in Höhe von mindestens 1,5 % ihres jährlichen Budgets einzurichten, die Fachhochschulen und Wissmschaftlich-kOnsterischen Hochschulen in Höhe von mindestens 0,2 % ihres jährlichen Budgets. Aus diesem Pool werden insbesondere Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziell ausgestattet und Forschungs- und innovative Vorhaben gefördert. Die Mittel werden somhi im Wirtschaftsplan als auch Im Jahresabschluss nachgewiesen. Die Bildung von Rücklagen ist möglich.
§ 1c ExZELLENZINMAMVE
Das Land hat sich mit dem Bund und den anderen Ländern auf ein Konzept zum Ausbau der wissenschaftlichen Exzellenzförderung geeinigt und die entsprechende Bund-LänderVereinbarung unterzeichnet. Die Hochschulen begrüßen diese Vereinbarung und werden bestrebt sein, im Rahmen dieses Programmes die Förderung von entsprechend qualifizierten Projekten zu erreichen. Das Land wird die Finanzierung des Landesantells sicherstellen.
§ 1 D STUDIENBEITRÄGE
Das Land und die Hochschulen stimmen - im Bewusstsein der Erforderlichkeit entsprechender gesetzlicher Regelungen - in dem Ziel überein, ab dem Wintersemester 200612007 durch sozialverträgliche Studienbeiträge die Finanzausstattung der Hochschulen zu verbessern. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Einnahmen aus Studienbeitragen den Hochschulen als zusätzliche Einnahmen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung stehen müssen. Die Studienbeitrage werden vorbehaltlich entsprechender gesetzlicher Regelungen auf einen Betrag von bis zu 500,- Euro pro Semester festgelegt.
2 STÄRKUNG DER INNOVATIONSFÄHIGKEIT DER HOCHSCHULEN UND WEITERE EN«FWICKLUNG DER FACHHOCHSCHULEN
(1) Die lnnovationsfähigkeit der niedersächsischen Hochschulen wird nach Maßgabe des Hochschuloptimlerungskonzepts (HOK) gefördert durch Maßnahmen zur
- Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Studium (einschließlich ZEvA, WKN),
- Exzellenzförderung,
- Zusammenarbeit der Hochschulen einschließlich hochschulübergreifender Innovationen und des Niedersachsenkonsortiums zur Sicherung der Informationsversorgung,
- Internationallsierung der Hochschulen,
- Förderung der Lehre mft neuen Medien,
- Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft einschließlich Technologietransfer,
- Konsolidierung des Fachhochschulbereichs nach Maßgabe des Kabinettsbeschlusses vom 12. April 2005
- der Förderung der Hochschulstruktur.
Die Hochschulen gewährleisten weiterhin die Beteiligung der Hochschulbibliotheken am Netzwerk niedersächsischer wissenschaftlicher Bibliotheken. Die Bibliotheken beteiligen sich hierzu weiterhin am Gemeinsamen Bibliotheksverbund sowie am Niedersachsenkonsortium zur Sicherung der IT-gestützten Informationsversorgung.
(2) Die Maßnahmen schließen hochschulübergreifende Umschichtungen ein und umfassen die strukturrelevanten Förderansätze der Kapitel 0602 und 0608 gemäß der Anlage zu diesem Vertrag sowie die Landesanteile aus dem Hochschulwissenschaftsprogramm (HWP) und dem Programm zur Weiterentwicklung des Informatikstudiums (WIS).
Das Land wird diese zentral veranschlagten Mittel in Höhe der Summe der Ansätze 2006 für die Laufzeit dieses Vertrages für Maßnahmen nach Absatz 1 einsetzen.
§ 3 FORMELGEBUNDENE Mi 11 ELZUWEISUNG UND KENNZAHLEN
(1) Für die Technischen Universitäten Braunschweig und Clausthal sowie die Universitäten Göttingen (ohne Bereich Humanmedizin), Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück wird erstmalig im Haushaltsjahr 2006 ein formeigebundenes Mittelzuweisungssystern eingeführt Hierfür werden im Haushaltsjahr 2006 drei vom Hundert, im Haushaltsjahr 2007 sechs vom Hundert und im Haushaltsjahr 2008 zehn vom Hundert der Finanzhilfen bzw. Zuführungen für laufende Zwecke (für Landesbetriebe inklusive der Zuführungen für Bauunterhaltung und Ersatzkräfte für Landesbedienstete im Mutterschutz) der Stiftung bzw. des Landesbetriebes neu verteilt. Für die Hochschule Vechta gilt die formeigebundene Finanzierung nach Maßgabe der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat. Die Berechnung der Vertellungsmasse, die Bildung von Fächergruppen sowie die Festlegung der Parameter für Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung/Nachwuchsförderung und Gleichstellung werden zwischen MWK und Hochschulen bis zum 1. Oktober 2005 festgelegt.
(2) Für die Fachhochschulen wird das eingeführte System der teilweise formelgebundenen Mittelzuweisung grundlegend überarbeitet und dem Modell der Mittelzuweisung an die Universitäten und gleich gestellten Hochschulen bis zum 1. Oktober 2005 angepasst.
(3) Eine teilweise leistungsorientierte Mittelverteilung für den Bereich der Medizin wird für 2007 angestrebt.
(4) Die Hochschulen werden sich an der Weiterentwicklung der Systeme der formelgebundenen Mittelzuweisung sowie vergleichender Darstellungen ihrer Ausstattung, Kosten und Leistungen konstruktiv beteiligen.
§ 4 1BERICHTERSTATiruNo
Die Hochschulen berichten zum 31.'März jeden Jahres in vergleichbarer Form über die im vorhergehenden Jahr erbrachten Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
§ 5 PLANUNGSSICHERHEIT
(1) Für die Vertragsdauer wird das Land keine pauschalen Minderausgäben und Bewirtschaftungsauflagen (z.B. Einstellungsstopp und Wiederbesetzungssperre) zum Zweck von Einsparungen oder sonstige Einschränkungen im Wege der Haushaltswirtschaft verfügen. Davon unberührt bleiben die vom MWK zu erbringenden globalen Minderausgaben.
(2) Die Einnahmen aus Gebühren, Entgelten und zukünftigen allgerneinen Studienbeftffigen stehen den Hochschulen als Drittmittel zusätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, soweit nicht gesetzlich anders geregelt.
11. LANDESHOCHSCHULPLMUNG
§ 6 STRUKTURMABNAHMEN
(1) Die Hochschulen verpflichten sich, die im HOK (Kabinettsbeschluss vom 21.Oktober 2003) nebst den "Eckdaten zur Konsolidierung der niedersächsische'n Fachhochschulen(Kabinettsbeschluss vom 12. April 2005) dargestellten Strukturrnaßnahmen nach Maßgabe der jeweiligen Zielvereinbarungen durchzuführen.
(2) Die Hochschulen werden bis zum 30. Juni 2007 belastbare Berichte aber die Umsetzung der Strukturmaßnahmen vorlegen. Das MWK behält sich eine externe . Begutachtung vor. Bis zum 31. Dezember 2007 wird eine zusammenfassende Bewertung der Strukturmaßnahmen mit dem Ziel durchgeführt, weitere Strukturoptimierungsmall,nahmen festwiegen.
II Schlussbestimmungen
§ 7 Korrekturklausel, Kündigung
(1) Die Vertragsparteien schließen den Vertrag In dem Bewusstsein der Finanziage des Landes zum Zeitpunkt der Vertragsunterzelchnung.
(2) Wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich ändern, dass einer Vertirigspartel das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Ve spartei eine Anpassung des Verbagsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schrtftform und muss bis zum 30. September mit Wirkung zum übemächsten Haushaltsjahr erklärt werden. Die Landesregierung kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Anpassung oder Kündigung des Vertrages bedürfen der- Zustimmung des Niedersächsischen Landtages.
§ 8 INKRAFTMETEN
(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung nach Zustimmung des Landtages in Kraft und endet am 31. Dezember 2010.
(2) Die Vertragsparteien streben eine rechtzeitige Verlängerung der Laufzeit des Vertrages auf der Grundlage der Bewertung nach § 6 Absatz 2 an.
===== Scan-Zitat Ende =====


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