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Standpunkt der FDP-Fraktion [€]
Kommunale Arbeitsmarktpolitik muss auf den Prüfstand

03.09.2008 Das zum 1.1.2005 in Kraft getretene SGB II ("Hartz-IV") ist das Ergebnis der umfassendsten Arbeitsmarkt- und Sozialreform der deutschen Nachkriegsgeschichte. Als eine von 69 Kommunen hat sich der Landkreis Göttingen entschieden, die Betreuung und Vermittlung Langzeitarbeitsloser in eigener Verantwortung zu übernehmen. 2010 läuft diese kommunale Option aus. Vor einer Entscheidung über die Verlängerung der Option ist es an der Zeit für eine Evaluation der geleisteten Arbeit. Die Kommunalpolitik ist dies den erwerbslosen Menschen in Stadt und Landkreis Göttingen schuldig.

 
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Kommunale Arbeitsmarktpolitik der Stadt und des Landkreises Göttingen muss auf den Prüfstand


Mit der Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, wurden vollständig neue Prinzipen in die Arbeitsmarkt und Sozialpolitik eingeführt. Drei Grundsätze haben die frühere Sozialhilfe geprägt:


  1. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz, der besagt, dass die Sozialhilfe so beschaffen und so bemessen sein musste, dass der sozialhilferechtliche Bedarf vollständig befriedigt werden konnte.
  2. Der Individualisierungsgrundsatz, der gebietet, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls richten.
  3. Das Faktizitätsprinzip, wonach ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht von der Ursache der Notlage, insbesondere nicht von einem Verschulden des Hilfebedürftigen abhängt.

Das neue SGB II gibt diese Grundsätze auf und ordnet stattdessen alles der Eingliederung in Arbeit unter. Die so genannten passiven Leistungen zur Sicherung des sozio-ökonomischen Existenzminimums werden in Form einer Pauschale, unabhängig vom Einzelfall, gewährt. Abweichende Bedarfe sind nicht vorgesehen und zusätzliche Leistungen werden nur für wenige Fälle, etwa bei Schwangerschaft, gewährt. Auch neu ist das Aktivitäts- oder Aktivierungsprinzip und damit einhergehende Sanktionsmöglichkeiten. Erwerbslose, die nicht aktiv an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit mitarbeiten, haben Kürzungen der passiven Leistungen, bis hin zur vollständigen Einstellung aller Zahlungen, zu erwarten. Auch für frühere Bezieher der Arbeitslosenhilfe haben sich einschneidende Änderungen ergeben. Die Arbeitslosenhilfe war eine Entgeltersatzleistung, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Höhe des früheren Verdienstes (57% oder 53%) orientierte. Nicht Bedarfsdeckung war das Ziel, sondern die Aufrechterhaltung eines gewissen minimalen Lebensstandards, der sich an der früheren Tätigkeit ausrichtete. Mit der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist es hingegen unerheblich, ob die Hilfebedürftigkeit nach 30 Jahren Erwerbstätigkeit entsteht oder direkt an eine (oder keine) Ausbildungstätigkeit anknüpft.

Arbeitslose durch Rot-Grün materiell schlechter gestellt

Es ist daher unbestritten, dass aus materieller Sicht frühere Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe nach den Regelungen des neuen SGB II - zum Teil erheblich - schlechter gestellt sind. Diese Schlechterstellung ging einher mit dem Versprechen der damaligen rot-grünen Bundesregierung, durch bessere Betreuungs- und Vermittlungstätigkeit, für einen schnellen und signifikanten Rückgang der Langzeitarbeitslosigkeit zu sorgen. Dieses Versprechen ist das Kernstück der Arbeitsmarktreformen. Ein Erfolg der Reformen muss durch regelmäßige und umfassende Evaluation dokumentiert werden, um die Akzeptanz der Maßnahmen in der Bevölkerung sicher zu stellen. 26 Gesetzesänderungen, die das SGB II seit 2005 zur Behebung von Mängeln erfahren hat, unterstreichen die unbedingte Notwendigkeit dieser Maßnahme.

Bundesrechnungshof als Vorbild

Auf Bundesebene wird die Umsetzung des SGB II regelmäßig vom Bundesrechnungshof nach Maßgabe des § 88 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung durch Stichproben geprüft und bewertet. Das Ergebnis ist nicht ermutigend: "Die Qualität der Vermittlungstätigkeit und des Fallmanagements der Grundsicherung überzeugt auch im dritten Jahr nach Inkrafttreten des SGB II nicht", schreibt der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 29.04. diesen Jahres an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.

Auch die grundsätzliche Frage, ob die Vermittlung und Betreuung der Langzeitarbeitslosen erfolgreicher durch die Bundesagentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit den Kommunen (ARGEn-Modell) oder durch die Kommunen in Eigenregie - wie es in Göttingen der Fall ist - durchgeführt wird, soll durch externe Evaluation beantwortet werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Zeit bis zum 31.12.2008, dem Deutschen Bundestag ein entsprechendes Gutachten vorzulegen.

Situation in Göttingen genau prüfen

Doch so aufschlussreich diese Gutachten zur globalen Situation des deutschen Arbeitsmarktes sein mögen, sie erlauben kaum Rückschlüsse auf die Qualität und Effizienz der Arbeit vor Ort. Wie erfolgreich agieren Stadt und Landkreis Göttingen mit ihrem Fallmanagement und Arbeitsvermittlung? Ist das Modell der Arbeitsteilung zwischen Stadt und Landkreis der Integration in den 1. Arbeitsmarkt förderlich oder sollte die Grundsicherung besser durch den Landkreis alleine wahrgenommen werden? Wird bei Vermittlungstätigkeit auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, z.B. beim Arbeitsschutz, geachtet? Sind die eingesetzten Maßnahmen zielführend, wirtschaftlich und gesetzeskonform? All dies sind Fragen, die der Bundesrechnungshof in seinem Gutachten aufgreift und auf deren Beantwortung die Betroffenen und die Politik ein Recht haben.

Der Bundesrechnungshof empfiehlt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) daher in den Handlungsfeldern "Fallmanagement", "Vermittlungstätigkeit" und "Einsatz zentraler arbeitsmarktpolitischer Instrumente" regelmäßige Evaluationen, einheitliche Qualitätsstandards und die Entwicklung aussagekräftiger Kennzahlen. Das BMAS stimmt dieser Empfehlung zu und hat zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit teilweise bereits entsprechende Dienstanweisungen erlassen. Doch diese Standards finden bei den Optionskommunen keine Anwendung, da diese das SGB II als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis umsetzen. Damit unterliegen sie allein der Rechtsaufsicht der entsprechenden Bundesländer, aber keiner externen Fachaufsicht, die die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Auch deshalb bedarf es einer eigenen Evaluation vor Ort.

Kriterien für eine externe Evaluation

Besonderes Augenmerk muss bei einer Evaluation auf das Fallmanagement gelegt werden. Die Begründung zum SGB II sieht mit dem Fallmanagement die Einrichtung einer speziellen Intensivbetreuung für Langzeitarbeitslose vor. Kein Erwerbloser soll bei seinen Bemühungen mehr allein gelassen werden, wieder im 1. Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dazu soll in enger Abstimmung mit dem Arbeitslosen ein individueller, auf seine Stärken und Schwächen zugeschnittener Integrationsplan entwickelt und umgesetzt werden. Dieser "Vertrag" ist Ausdruck des neuen Verhältnisses von Bürger und Verwaltung: Nicht als Bittsteller, sondern als Kunden sollen Erwerbslose behandelt werden. Nach den aktuellen Feststellungen des Bundesrechnungshofes ist das Fallmanagement in der Realität davon aber noch weit entfernt:


  • Arbeitslose warteten im Durchschnitt neun Wochen vom Leistungsbeginn an auf ein qualifiziertes Erstgespräch bei einer Vermittlungskraft.
  • Bis zur Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt vergingen durchschnittlich 16 Wochen.
  • In jedem dritten Fall wurden überhaupt keine Eingliederungsvereinbarungen geschlossen.
  • Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung war meistens zu wenig auf den Einzelfall zugeschnitten und nicht zielführend

Eine externe Evaluation der Arbeit des Landkreises und der Beschäftigungsförderungsgesellschaft muss feststellen, inwieweit die Beobachtungen des Bundesrechnungshofes auch auf Göttingen zutreffen und Wege zur Beendigung etwaiger Mißstände aufzeigen.

Arbeitsvermittlung

Bei der Arbeitsvermittlung muss überprüft werden, wie gut die Abstimmung zwischen Fallmanagement und Arbeitgeberservice in der Praxis funktioniert. In der jüngeren Vergangenheit gab es immer wieder Berichte über eine nicht hinreichende Zusammenarbeit zwischen Stadt und Landkreis und dass ungeeignete Bewerber an Arbeitgeber für Bewerbungsgespräche vermittelt wurden. Dies sorgt auf beiden Seiten für viel Frustration und bindet wertvolle Ressourcen. Das "Matching" muss daher einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Ebenso muss geprüft werden, inwieweit Fallmanagement und Arbeitsvermittlung bei der Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen kooperieren. Erst vor kurzem hat die FDP-Ratsfraktion einen Fall aufgedeckt, bei der die Beschäftigungsförderung Göttingen, trotz offensichtlicher Verstösse einer Firma gegen das Arbeitszeitgesetz, nichts unternommen hat. Hier ein Auszug aus den Akten der Beschäftigungsförderung:

"Herr W. hat bei der Firma M. als Möbelaufsteller gearbeitet. Er hat am ersten Tag 12 Stunden, am zweiten Tag 17 Stunden gearbeitet. Seine Nachfragen bei den beschäftigten Mitarbeitern ergaben, dass dies übliche und regelmäßige Arbeitszeiten seien."

Nachdem Herr W. einen Zusammenbruch erlitt und notärtzlich behandelt werden musste, sind die Firma M. und die Beschäftigungsförderung übereingekommen, "dass Herr W. körperlich für diese Art der Arbeit nicht geeignet sei."

Ein anderer Mitarbeiter berichtet, belegt durch seinen Stundenzettel, dass er innerhalb von drei Tagen 48 Stunden arbeiten musste. Die Zeitarbeitsfirma, die diesen SGB-II-Empfänger an die Möbelaufstellerfirma vermittelt hatte, hat ihm daraufhin abgemahnt und ihm jede weitere Tätigkeit für diese Firma untersagt. "Da jedoch keine Möglichkeit einer Änderung der Arbeitszeiten seitens des Kundenbetriebes besteht, untersagen wir Ihnen hiermit weiter für diesen Kunden zu arbeiten", schreibt die Zeitarbeitsfirma an den Arbeitnehmer. Nachdem die Zeitarbeitsfirma ihm keine andere Beschäftigung anbieten konnte, wurde ihm gekündigt. Die Beschäftigungsförderung, der der Stundenzettel und die Abmahnung vorgelegt wurden, hat daraufhin eine Anhörung mit dem jetzt wieder Erwerbslosen angesetzt und ihm wurde eine Leistungskürzung angedroht. Um die gravierende Verletzung des Arbeitzeitgesetzes hat sich die Beschäftigungsförderung nicht gekümmert. Konsequenzen für weitere Vermittlungen wurden aus diesen Berichten nicht gezogen. Und das obwohl die Gesetzeslage eindeutig ist. Der renommierte SGB II-Kommentar der Bundessozialgerichtsrichter Wolfgang Eicher und Dr. Spellbrink hält dazu fest: "Die Leistungsträger müssen bei Arbeitsangeboten die Bestimmungen des öffentlichrechtlichen Arbeits(zeit)schutzes beachten. Arbeiten, bei denen abgesehen werden kann, dass die Normen des Arbeitszeitschutzes (insb. ArbZG) nicht eingehalten werden, sind nicht zumutbar." Erst eine Beschwerde der FDP-Fraktion hat dazu geführt, dass der entsprechende Arbeitgeber für weitere Vermittlungen gesperrt wurde.

Arbeitsmarktpolitische Instrumente

Beim Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente muss geprüft werden, ob der Einsatz zielführend und wirtschaftlich erfolgt. Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass im Bereich der Arbeitsgelegenheiten ("Ein-Euro-Jobs") massiver Missbrauch betrieben wurde. Bei zwei Dritteln der geprüften Maßnahmen war mindestens eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt. In acht von zehn beanstandeten Fällen waren die Arbeiten nicht zusätzlich, sondern betrafen reguläre Aufgaben eines öffentlichen Trägers. Die Hälfte der Tätigkeiten stand nicht im öffentlichen Interesse, weil ihr Nutzen nur einem stark eingeschränkten Personenkreis zugänglich war. Damit wirkten diese gewährten Maßnahmen ofmals wettbewerbsverzerrend gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen. Zudem gewährten die Grundsicherungsstellen neben der Mehraufwandsentschädigung für die Erwerbslosen so genannte Maßnahmekostenpauschalen für die Maßnahmeträger, obwohl oftmals keine nennenswerten Aufwendungen des Trägers erkennbar waren. Sehr häufig lag der Maßnahmekostenpauschale eine lückenhafte Kostenkalkulation des Trägers zugrunde, in der nur einzelne Kostenpositionen beziffert waren. Eine genaue Prüfung der von Stadt und Landkreis bewilligten Maßnahmen ist daher dringend erforderlich, da nicht erkennbar ist, dass sich die Situation in Göttingen anders darstellt.

Auch der zielführende Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente muss genau geprüft werden. Für den Bereich der Arbeitsgelegenheiten hat der Bundesrechnungshof festgestellt, dass drei von vier Tätigkeiten für die Erwerbslosen wirkungslos und ohne erkennbaren Integrationsfortschritt blieben. Aber auch bei anderen Maßnahmen, wie etwa Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), muss sichergestellt werden, dass sie der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt dienen. Folgendes Beispiel der Beschäftigungsförderungsgesellschaft verdeutlicht dies. In einem Antrag auf Gewährung einer ABM-Stelle schreibt ein Träger: "Es wäre schön, wenn die Bewilligung einer ABM-Stelle ab November 2008 wieder möglich wäre. Es wäre dann das dritte und letzte ABM-Jahr für Herrn P., bevor er in Rente geht." Selbst der Versuch einer Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt ist hier nicht zu erkennen. Grundsätzlich bedarf es daher einer genauen Evaluation der von den Trägern angebotenen Maßnahmen. So stellt auch das BMAS fest, dass es einen Konflikt der örtlichen Entscheider zwischen der Wahl einer passgenauen Förderleistung und den Interessen der anbietenden Träger gibt. Vor diesem Hintergrund muss auch gefragt werden, warum die Beschäftigungsförderung erhebliche Mittel, die für betriebliche Eingliederungsleistungen (§ 16 a SGB II) gedacht waren, in ABM-Mittel umgewandelt hatumwandeln wollteKorrektur vom 16.9.2008, obwohl längst erwiesen ist, dass ABMs für eine Eingliederung in Arbeit nicht geeignet sind.

Bisherige Bilanz der Stadt und des Landkreises überzeugt nicht

Die bisher vom Landkreis Göttingen und von der Beschäftigungsförderung Göttingen vorgelegten Zahlen sind wenig aufschlussreich und aufgrund langjähriger Softwareprobleme kaum belastbar. Streitigkeiten und Kompetenzgerangel zwischen Stadt und Landkreis verhindern weitergehende Analysen. Die wenigen Vergleichszahlen, die es gibt, stellen dem Landkreis und der Stadt Göttingen tendenziell ein eher schlechtes Zeugnis aus. Im interregionalen Vergleich der Arbeitslosenquote SGB II der Bundesagentur für Arbeit für Mai 2008 (hier einsehbar, die Daten werden aufgrund einer Plausibilitätsprüfung der übermittelten Daten immer erst mit einigen Monaten Verzögerung veröffentlicht) landen Landkreis und Stadt Göttingen auf Platz 69 von 85 Kommunen (beim interregionalen Vergleich werden nur diejenigen Kommunen miteinander verglichen, die sich strukturell ähnlich sind, siehe statistik.arbeitsagentur.de). Deutschlandweit landet Göttingen auf Platz 303 von 430. Die Arbeitslosenquote im Landkreis und der Stadt Göttingen im Bereich des SGB II liegt dabei deutlich über dem Landes- und Bundesdurchschnitt.

Für die FDP-Fraktionen im Kreistag und im Rat der Stadt Göttingen steht daher fest, dass es vor einer Verlängerung der Heranziehungsvereinbarung zwischen Stadt und Landkreis Göttingen und erst recht vor einer Verlängerung der kommunalen Option, einer externen Evaluation der bisherigen Arbeit bedarf. Stärken und Schwächen der lokalen Arbeit müssen dabei aufgezeigt werden und im Rahmen einer Organisations- und Aufgabenkritik zur Optimierung der Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit genutzt werden. Bei gravierenden Mängeln muss auch eine Rückgabe der kommunalen Option in Betracht gezogen werden. Die FDP hat bereits entsprechende Anträge zur Beauftragung einer externen Evaluation in die zuständigen Gremien eingebracht. Wir erwarten von CDU und Grünen im Kreistag und von SPD und Grünen im Rat der Stadt Göttingen, dass sie sich einer solchen Prüfung im Sinne von Transparenz und Aufklärung nicht verweigern.

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[Kritik zu dem Kompromissvorschlag kommt von der Linken, die mit Verweis auf den Bundesrechnungshof und auf die Prüfergebnisse des Bundestages die schlechtere Vermittlungsbilanz der Optionskommunen beklagt. Die Kritik ist der Meldung beigefügt. Frühere FDP-Anmerkungen zur Göttinger Arbeitsmarktpolitik sind verlinkt. Dr. Dieter Porth]

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