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Katzenschutzverordnung
Initiative zum Schutz der Katzen fordert Kastrationspflicht für Katzen

23.04.2010 Die Initiative fordert die Einführung einer Katzenschutzverordnung, um einer unbekannten Anzahl verwilderten Katzen Herr zu werden. Unter andere wird eine Kennzeichnungspflicht für alle Katzen mit Ohrtätovierung und eventuell sogar Mikrochip gefordert. Weiter soll auch die Kastration für freigängige Katzen als Pflicht eingeführt werden. Die Forderung wird damit begründet, dass der Halter von Katzen seinem Haustier gegenüber eine Fürsorgepflicht hat.
[Sind 'ausgewilderte'/verwilderte Katzen im juristischen Sinne Haustiere oder Wildtiere? Wäre eine Kastrationspflicht mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar? Dr. Dieter Porth]

Kommentar,Gedanken, Anmerkungen, ...

Redaktion buergerstimmen.de - Dr. Dieter Porth, Göttingen: Siehe Inline-Bemerkungen. Dr. Dieter Porth

 
Emailnachricht: Kontaktlink zu Katzenschutzverordnung (Katzenhilfe-Westerwald e.V.) [ Homepage ]
 





Die Initiative "Katzenschutzverordnung" fordert eine Katzenschutzverordnung – einheitliche Rahmenbedingungen für die Haltung von Katzen

Forderung einer Katzenschutzverordnung
Mehr als acht Millionen Katzen werden in Deutschland offiziell als Heimtiere gehalten. Dazu kommt noch eine unbekannte hohe Anzahl an streunenden und sogenannten herrenlosen Katzen. Die Dunkelziffer ist hoch und kann lediglich geschätzt werden. Vermutlich sind es noch einmal so viele Katzen oder gar weitaus mehr als befürchtet. Die meisten davon leben in ländlichen Regionen, auf Bauernhöfen oder in aufgegebenen Fabrikationshallen und Industriegeländen. Auch Schrebergärten und Friedhöfe beherbergen oft große Populationen verwilderter Katzen.
Diese unglaublich hohe Anzahl von Katzen, die scheinbar niemanden gehören sind trauriges Ergebnis versäumter Tierschutzpolitik der vergangenen Jahrzehnte. Obwohl im Jahr 2001 eine Hundehaltungsverordnung vom Bundesministerium erlassen wurde und im Jahr 2002 der Tierschutz im Grundgesetz festgeschrieben wurde, fehlt bis heute eine Katzenschutzverordnung. Doch diese ist dringender denn je erforderlich, damit dem Katzenelend in Stadt und Land endlich Einhalt geboten werden kann.

Mindesthalteanforderung für Katzen
Bisher kann sich sozusagen jedermann eine, oder auch mehrere Katzen zulegen. Wie er diese dann anschließend hält, unterbringt oder gar züchtet, bleibt im Ermessen des Halters. So stehen Amtstierärzte oftmals einem Dilemma gegenüber. Wird Ihnen eine nicht artgerechte Haltung von Katzen gemeldet, können sie nach eigenem Ermessen entscheiden. Während der eine die Anzahl und Haltung beanstandet, sieht sein Amtskollege keinerlei Handlungsbedarf, zumal es keinerlei verbindliche Vorschriften dafür gibt. So kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Tierhaltern, Tierschützern und Amtsveterinären. Leider gehen diese Unstimmigkeiten meist zu Ungunsten der leidtragenden Katzen aus.

Unkontrollierte Vermehrung
Dabei geht es nicht darum, ob die Katze ausschließlich in der Wohnung, im Haus, oder auch als Freigänger gehalten wird. Beides kann, mehr oder weniger, artgerecht sein. Hier gehen bereits die Meinungen von Katzenhaltern und Tierschützern auseinander. Die erforderliche Katzenschutzverordnung sollte in erster Linie als Regelinstrument gegen eine unkontrollierte Vermehrung von Katzenbeständen sein. Eine bundeseinheitliche Verordnung kann den zuständigen Amtsveterinären, Tierschützern und den Haltern als taugliche Richtlinie dienen.

Zuständigkeitsbereich
Für die vielen herrenlosen Katzen fühlt sich bisher auch niemand zuständig oder etwa verantwortlich. So bleiben letztendlich die Tierschützer mit dem Problem alleine gelassen. Katzenfreunde, Tierschutzvereine und Katzenschutzorganisationen füttern und versorgen landauf, landab seit Jahrzehnten unzählige, ansonsten unversorgte Katzen. Sie lassen kastrieren, sterilisieren, tätowieren und tierärztlich behandeln. Dafür werden sie oft auch noch angefeindet, vertrieben, beschimpft und verleumdet. Eine Wertschätzung dieser wichtigen Tierschutzarbeit erfolgt in aller Regel nicht. Obwohl es eine gesamtgesellschaftlich Aufgabe wäre, seit der Tierschutzgedanke im Deutschen Grundgesetz verankert ist! Kommunen und Gemeinden sträuben sich, eine angemessene Beihilfe zu leisten und schämen sich dabei nicht, die Angelegenheit sogar vor Gericht austragen zu lassen. Dabei befürchten sie vor allem die Übernahme der Kosten, die für eine kontrollierte Bestandsbetreuung herrenloser Katzen anfallen würden. Laut Gesetz wären Städte und Gemeinden allerdings gesetzlich dazu verpflichtet, "Fundsachen", - und dazu gehören nun einmal auch herrenlose Katzen, artgerecht unterzubringen und für die Dauer von sechs Monaten für die Kosten aufzukommen♠ 1.

Ignoranz und Missachtung
Stattdessen wird von den Städten und Gemeinden oft schon die Anerkennung einer herrenlosen Katze als Fundtier einfach verweigert. In der Vergangenheit erließen Gemeinden sogar Fütterungsverbote für freilebende, verwilderte Katzenpopulationen, um auf keinen Fall finanziell dafür aufkommen zu müssen. Mit dem Ziel, die Katzenbestände auszuhungern und zu hoffen, dass die wenigen überlebenden Katzen dann abwandern, - am besten in die Nachbargemeinde. Daß damit ein Problem nicht behoben, sondern bestenfalls verlagert und gleichzeitig noch der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt ist, schert so manchen Bürgermeister wenig. Ignoranz verschärfte bisher nur die Probleme. Die Missachtung der betroffenen Tiere und der Tierschützer ist einem Amtsmissbrauch gleichzusetzen.

Vorbild: Paderborn
Jedoch es gibt auch beispielhafte Ausnahmen mit wegweisender Vorbildfunktion. Die westfälische Universitätsstadt Paderborn erließ 2008 eine "Ordnungsbehördliche Verordnung" für eine Kastrationspflicht zur Minimierung, herrenloser, streunender Katzenbestände. In weiser Voraussicht, wie sich herausstellte und wie von Tierschützern schon längst eingefordert. Dabei profitiert auch die Stadt Paderborn von ihrem guten Ruf unter Tierschützern.
Tierschutzvereine und sonstige Katzenhilfsorganisationen haben längst erkannt, dass sie das Problem mit ausufernden, wildlebendenden Katzbeständen nicht alleine lösen können. Daher wird der Ruf nach einer Katzenschutzverordnung immer lauter. Dauerhaft überfüllte Katzenstationen und ständige Aufnahmestopps für Katzen in fast allen Tierheimen bundesweit, sowie permanenter Geld- und Personalmangel lassen erkennen, dass die Kapazitäten in jeglicher Hinsicht längst erschöpft sind.
Also muss eine Lösung gefunden werden, so schnell als irgendwie möglich!

In Österreich wurde das Problem längst erkannt und bereits im Jahr 2005 trat eine Schutzverordnung für Katzen in Kraft. Landwirte und andere katzenleidproduzierende Quellen stehen seither in der Verantwortung.

Fertiger Entwurf
Ein Entwurf für ein nachhaltiges Ordnungsbehördengesetz (OBG) zum Schutz und zur Eindämmung eines weiteren Populationsanstieges von Katzen wurde bereits von der INTERESSENGEMINSCHAFT PRO KATZENSCHUTZVERORDNUNG mit Fachleuten erarbeitet und dient bisher als Muster für die zuständigen Ordnungsbehörden. Hier auszugsweise die wichtigsten Punkte:
  1. Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese vor Vollendung des 5. Lebensmonats von einem Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen♠ 2.
  2. Katzen sind vor Vollendung des 5. Lebensmonats mittels Tätowierung und/oder Mikrochip zu kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die doppelte Kennzeichnung durch Tätowierung in beiden Ohren, zuzüglich Microchip/Transponder ist erstrebenswert.
  3. Katzen aus genehmigter privater oder gewerblicher Zucht und/oder Handel sind vor der Weitergabe an dritte, vor Vollendung des 5. Lebensmonats, mittels Tätowierung und/oder Mikrochip zu kennzeichnen und registrieren zu lassen.
  4. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer frei lebende Katzen Futter zur Verfügung stellt (Obhutsverhältnis)♠ 3.
  5. Für die private oder gewerbliche Zucht von Katzen können auf schriftlichen Antrag hin, Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle, Dokumentation, nachhaltige Verantwortung und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
  6. Die Mindesthalteanforderungen für Katzen sind einzuhalten.
Begründet werden, können die vorgenannten Forderungen allemal! Sind doch Katzen bereits ab dem fünften Lebensmonat bereits fortpflanzungsfähig. Durch die Kennzeichnung (Tätowierung/Chip) wäre bei Fund- oder ausgesetzten Tieren der Besitzer besser zu ermitteln. Dies gilt auch für teure ("Edel")-Katzen aus Zucht und Handel. Denn sogar diese gelangen oftmals in die Tierheime oder werden einfach ausgesetzt, wenn sich der Halter seines Stubentigers entledigt.
Inzwischen sprechen sich sehr viele Tierschutzvereine und Katzenhilfsorganisationen für die vorgelegte Katzenschutzverordnung aus. Mehr als 100 Positionen umfasst bereits jetzt die Unterstützerauflistung der Interessengemeinschaft Katzenschutzverordnung

– kein Heimtier gehört unversorgt auf die Strasse -.
Federführend sind dabei die Katzenhilfe Westerwald (Sonja Stahl), die Interessengemeinschaft Mehr Schutz für Haustiere (Margit Mayr, Gersthofen), der Tierschutzverein Noris (Robert Derbeck, Nürnberg und der Tierschutzverein Augsburg (Heinz Paula), sowie Siegfried Rupprecht (Journalist/Augsburg). Auch ATTiS begrüßt die Initiative sehr und engagiert sich für eine baldige Umsetzung. Sind es doch hauptsächlich Probleme mit verwilderten und frei lebenden Bauernhofkatzen die einen Großteil unserer Tierschutzaktivitäten in Anspruch nehmen. Der zeitliche Einsatz den die wenigen Aktiven von ATTiS dafür aufwenden, sowie die finanziellen Belastungen, die ATTiS dafür aufbringt, sind auf Dauer nicht mehr tragbar.
Anstatt das nötige, rechtliche Rüstzeug für die Eindämmung von Katzenüberpopulationen zu erhalten, werden die Tierschützer dafür noch kräftig zur Kasse gebeten. Bei jeder Honorarrechnung des Tierarztes fordert die Staatskasse unglaubliche 19% Mehrwertsteuer von den Tierschützern ein. Bei mehreren Zig-Tausend Euro Kosten in den vergangenen Jahren an Tierarzthonoraren für veterinärmedizinische Versorgung von Katzen summierte sich allein bei ATTiS die Summe an bezahlten Steuern in nahezu astronomisch, hohe Beträge.

Anspruchsvolle Samtpfoten
Nicht zuletzt muss eine Mindesthalteanforderung exakt regeln, wie eine oder mehrere Katzen zu halten sind. Mindestplatzangebot/Kratzbaum/Fütterung/Pflege und einiges mehr bedarf einer detaillierten Aufstellung. Denn jeder, der selbst eine Katze hält, der weiß: Unsere Samtpfoten sind anspruchsvolle, sauberkeitsliebende und höchst sensible Tiere. Sie bedürfen, für ein ganzes Katzenleben lang, unserer Fürsorge und unseren Respekt.

Text: eka
www.katzenschutzverordnung.de

Liste der redaktionellen Inline-Kommentare

♠ 1) Diese Argumentation ist wahrscheinlich jjuristisch falsch begründet.
Der $90a im BGB schreibt eindeutig fest:
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Dr. Dieter Porth
♠ 2) Dies ist ein sehr weitreichender Eingriff in die Eigentumsrechte des Einzelnen. Ich denke, dass er juristisch mit Blick auf das Grundrecht auf Schutz des Eigentum nicht durchsetzbar ist. Insbesondere wenn man ausgewilderte Katzen als Teil der lokalen Ökologie und damit als Wildtiere ansieht, greift die Verordnung nicht mehr.
Dr. Dieter Porth
♠ 3) Diese Forderung ist sehr weitgehend und juristisch nicht durchsetzbar. Bin ich als Eigentümer für die Vögel verantwortlich, die ich im Winter füttere? Wo will man hier die grenze ziehen?
Dr. Dieter Porth

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