geändert am 09.08.2006 - Version Nr.: 1. 14

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Politik,Bildung ~ <!-- THandeln -->aufzählen,kritisieren ~ Dr. Dieter Porth - Berlin,Internet

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Wenn der Bundespräsident das Antidiskriminierungsgesetz unterschreibt, dann bietet dies den Schülern eine Möglichkeit, die Benachteiligung der Jungen abzustellen. Wenn der Bundespräsident es wünscht, stehe ich für die Leitung der Antidiskriminierungsbehörde zur Verfügung. Die diskriminierten Schüler brauchen eine Lobby - seit Jahren.

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Pressemitteilung Bürgerstimmen im Göttinger-Land [ Homepage ] (Dr. Dieter Porth)

[Berlin,Internet - 02.08.06] [Zitatenliste]

(http://www.taz.de/pt/2006/08/02/a0059.1/text)  Kommentarpiktogramm   liegt das Antidiskriminierungsgesetz derzeit dem Bundespräsidenten vor. Es soll hier schon einmal geprüft werden, ob das Gesetz auch für Schüler interessant ist. Im Sinne des Gesetzes ist die Benachteiligung der Jungen eine mittelbare Benachteiligung. Die Anwendung des Antidiskriminierungsgesetzes könnte eventuell versagt werden, wenn man die Schulpflicht der Schüler nicht als Arbeit anerkennt. Aber das ausdrücklich auch die Nichtbenachteiligung im Bereich der Bildung Ziel des Gesetzes ist, wird sich nach der Verkündung des Gesetzes hoffentlich bald mehr Geschlechter-Gerechtigkeit im Schulwesen einstellen.   Kommentarpiktogramm  

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Originallink

§1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen
...
* des Geschlechts,
...
zu verhindern oder zu beseitigen.

§2 Anwendungsbereich
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
...
7. die Bildung; ...
...

§3 Absatz 2 Begriffsbestimmungen - mittelbare Benachteiligung
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.   Kommentarpiktogramm  

§5 positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

§6 persönlicher Anwendungsbereich
...
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen   Kommentarpiktogramm  anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
...

§ 7 Benachteiligungsverbot
Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt  Kommentarpiktogramm  .


§8 zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
....
§9 zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
...
§10 zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alter  Kommentarpiktogramm  
...
§12 Absatz 4 - Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.  Kommentarpiktogramm  
...
§13 Beschwerderecht  Kommentarpiktogramm  
...
§ 17 soziale Verantwortung der Beteiligten
Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen  Kommentarpiktogramm   sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.
...
§ 19 zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
Eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte  Kommentarpiktogramm  ) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
....
ist unzulässig.
...
§20 zulässige unterschiedliche Behandlung
Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient;
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt;
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt;
4. an die Religion oder Weltanschauung eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist;
5. bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen darin besteht, dass ein in Satz 1 genannter Grund ein bestimmender Faktor bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist. Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft entstehen, dürfen nicht geschlechtsspezifisch in Ansatz gebracht werden.  Kommentarpiktogramm  ...

§22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in § 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist.  Kommentarpiktogramm  

§ 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen.
...
§26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Der Bundespräsident ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.
Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
  Kommentarpiktogramm  
...
§28 Befugnisse
...
2. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren  Kommentarpiktogramm  .
Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
...
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Erläterung und/oder Kommentar

Der Job des Antidiskriminierungs-Beauftragten könnte mich interessieren.. Man soll sich nicht schlecht reden, aber ich bin bei heuchlerischen Argumenten sicher kein einfacher Beauftragter..

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