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Bundessozialgesetz
Skandal: keine Mehrbedarf für behinderte Kinder

06.05.2010 Das Erwerbslosenforum kritisiert die Hartz-IV Gesetzgebung, die das Bundessozialgericht zwingt, einem behinderten Kind mit 70% Schwerbehinderung einen Mehrbedarf zu verweigern. Gemäß der Hartz-IV Gesetzgung kann ein Mehrbedarf Kinder frühestens ab dem 15. Lebensjahr gewährt werden.

 
Emailnachricht: Kontaktlink zu Erwerbslosen Forum Deutschland [ Homepage ]
 



Meldungen vom Erwerbslosenforum.- Bundessozialgericht verneint soziale Fürsorge für behinderte Kinder aus Hartz IV-Haushalten


Bonn/Kassel – Als einen Schlag ins Gesicht von behinderten Kindern und deren Eltern im Hartz IV-Bezug bezeichnet das Erwerbslosen Forum Deutschland die heutige Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach diese Kinder keinen Behinderten-Mehrbedarf gelten machen können, da Hartz IV keine Fürsorge-, sondern ein Arbeitsmarktgesetz ist. Kinder würden aber grundsätzlich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und hätten somit bei Behinderung keinen Anspruch auf Mehrbedarf. Erst wenn sie im erwerbsfähigen Alter sind, können sie unter Umständen einen Mehrbedarf von 17 Prozent geltend machen, so das Bundessozialgericht. Die Eltern eines heute 6järhigen Jungen aus Gelsenkirchen hatten geklagt und erhöhte Mehrkosten beim Transport ihres behinderten Sohnes geltend gemacht. Dieser kann auf Grund einer starken Entwicklungs- und Wachstumstörung nicht laufen. (Az: B 14 AS 3/09 R♠ 1)

Dazu Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland:

"Das Bundessozialgericht folgt in seinem Urteil ganz der neoliberalen Verwertungslogik der Agendapolitik und dessen Hartz IV-Gesetzen. Selbst behinderte Kinder müssen für die Erwerbslosigkeit ihrer Eltern büßen, indem das Bundessozialgericht die soziale Fürsorgekomponente bei Hartz IV verneint und den betroffenen Kindern nichts gewährt. Erneut zeigt die Fratze von Hartz IV. Hartz IV dient ausschließlich der Verwertung der Ware Arbeitskraft auf niedrigstem Niveau und die Armut der Kinder soll den Druck auf Menschen erhöhen, Jobs zu jeder Bedingung und jeden Preis anzunehmen. Gegenüber behinderten Kindern kann unsere Rechtsprechung kaum eine größere Verachtung aussprechen. An welche Form der Gerechtigkeit sollen denn Kinder später mal glauben?"

Liste der redaktionellen Inline-Kommentare

♠ 1) Bei Juris heißt es dazu ( )
2. 10.15 Uhr - B 14 AS 3/09 R - V.B. u.a. ./. Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen - Rechtsstelle SG Gelsenkirchen - S 31 AS 102/07 LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 13/08
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei dem im Jahre 2003 geborenen Kläger zu 4 für einen Leistungszeitraum im Jahr 2007 ein Mehrbedarf gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II nach Anerkennung des Merkzeichens "G" zu berücksichtigen ist. Kläger sind die Eltern des Klägers zu 4 und dessen 1998 geborener Bruder, die von dem beklagten Grundsicherungsträger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Der Kläger zu 4 wurde im März 2007 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 und den Merkzeichen "G" und "B" anerkannt. Den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" lehnte der Beklagte ab. Der Kläger zu 4 werde gerade erst fünf Jahre alt. Der Mehrbedarf sei für Kinder unter 15 Jahren nicht vorgesehen. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Dr. Dieter Porth

Der besagte Paragraph lautet

<h3 class="head">§ 28 Sozialgeld
</h3>(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1.
Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelleistung;
2.
Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden auch an behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird;
3.
§ 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
4.
nichterwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
(2) § 19 Satz 3 gilt entsprechend.

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[Schade, eine Demonstration gegen das Bürgerfest wird auch nicht angekündigt. Dr. Dieter Porth.]

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