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Kosten der Unterkunft
SPD: Kreis orientiert sich an Wohngeldtabelle

08.01.2011 Die SPD Kreistagsfraktion nahm in einer Meldung vor Weihnachten Stellung zum Umschwenken des Landkreises beim Thema Kosten der Unterkunft bei Hartz-IV Empfängern. Statt des Mietgutachtens wird der Landkreis bei den Kosten der Unterkunft für Hartz-IV die Wohngeldtabelle zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten heranziehen. Angesichts der Kritik des Sozialgerichts am Mietgutachten prüft die SPD-Kreistagsfraktion eine Abwahl von Franz Wucherpfennig, da es offensichtlich noch nicht einmal wissenschaftlichen Kriterien genügte. Der Kritik ist aus einer Beschlussvorlage zur Kreistagssitzung wegen Erstellung eines neuen Mitspiegels beigefügt, da der vorherige Mietspiegel den Ansprüchen des Sozialgerichts nicht genügte.

 
Emailnachricht: Kontaktlink zu Kreistagsfraktion der SPD [ Homepage ] (- Jörg Wieland)
 





Kreistagsfraktion der SPD: - Anwendung der Wohngeldtabelle zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für SGB-II-Leistungsempfänger

Email vom 24.12.10 // Meldungsdatum 21.12.2010 - Zur Anwendung der Wohngeldtabelle zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für SGB-II-Leistungsempfänger erklärt der Vorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion, Jörg Wieland:.
"Die Entscheidung des Kreistages war richtig. Die SPD-Fraktion hat seit fast zwei Jahren die Anwendung der Wohngeldtabelle gefordert. Sie ist von den Sozialgerichten in der Rechtssprechung anerkannt. Warum schwarz-grün im Kreistag erst jetzt mitzieht, ist mir schleierhaft.
Das Mietgutachten hat die SPD-Fraktion stets abgelehnt. Es hat den Landkreis über 70.000 Euro gekostet und ist faktisch wertlos. Das Schlimme ist, dass in der Verwaltung niemand für dieses Schlammassel Verantwortung übernehmen will. Die dilettantischen Fehler führen dazu, dass die SPD-Fraktion ein Abwahlverfahren des zuständigen Dezernenten Franz Wucherpfennig prüft. Das Ergebnis werden wir 2011 darlegen. Gleichzeitig fordern wir die Verwaltung auf, in Sachen Mietgutachten Schadensersatzansprüche gegen die Firma F+B umgehend und sorgfältig zu prüfen. Laut Sozialgericht ist das Mietgutachten nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden. Hier wurden Steuergelder mit vollen Händen von der schwarz-grünen Mehrheitsgruppe zum Fenster hinaus geworfen. Die SPD-Fraktion fordert nun die Verwaltung auf, alles zu unternehmen, um das Geld zurückzuholen."
Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für SGB-II-Leistungsempfänger erklärt der SPD-Kreistagsabgeordnete Gregor Motzer (Mitglied im Sozialausschuss):
"Der Sozialdezernent sollte aus den Fehlern endlich lernen. Wenn ein qualifizierter Mietspiegel erstellt wird, dann nur mit Beteiligung der Städte und Gemeinden, Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter sowie aller Fraktionen im Kreistag. Alles andere ist mit der SPD-Fraktion nicht zu machen.
Die SPD-Fraktion hat bisher kein grünes Licht für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels gegeben. Wenn der Sozialdezernent meint, dass ein qualifizierter Mietspiegel unbedingt erforderlich ist, muss er das nachweisen. Und er muss seine Hausaufgaben sorgfältig machen. Dazu gehören ein durchschaubares Verfahren und das Einhalten von wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen.
Für die SPD-Fraktion sind der Nachweis der Erforderlichkeit, eine breite Beteiligung und eine durchschaubares Verfahren Voraussetzungen, wenn sie der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und damit der Ausgabe von über 150.000 Euro zustimmen soll. Jetzt gilt erst einmal die Wohngeldtabelle für die Betroffenen und wenn es nach der SPD geht, kann das auch so bleiben."

Auszug aus einer Vorlage für den Kreistag- Vorbereitungen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels gem. § 558 d BGB für den Landkreis Göttingen

(Link zur Vorlage gefunden am 8.1.2011 – Vorlage für die Kreistagssitzung am 15.12.2011)

Vorbereitungen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels gem. § 558 d BGB für den Landkreis Göttingen

Kurz gefasste Darstellung des Sachverhaltes (Sach- und Rechtslage) mit Begründung:
Der Landkreis Göttingen benötigt für die Bemessung der nach § 22 Abs. 1 SGB II als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558 d BGB.
Im Jahr 2008 wurde bereits das Gutachten der F+B GmbH zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Landkreis Göttingen gem. § 22 Abs. 1 SGB II fertig gestellt. Vom Kreistag wurde das Gutachten bisher noch nicht beschlossen. Das Gutachten wurde vom Sozialgericht Hildesheim in verschiedene Gerichtsverfahren einbezogen. Zur Historie des F+B-Gutachtens ein paar kurze Ausführungen:
Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat der Kreistag entschieden: " […] Unter Einbeziehung der von den Städten und Gemeinden mitgeteilten Daten gibt der Landkreis nach Ablauf von sechs Monaten ein Gutachten in Auftrag, das die Wohnraumsituation in seinen Städten und Gemeinden überprüft und das zur Grundlage weiteren Vorgehens gemacht wird." In der Sitzung vom 28.02.2007 hat der Kreistag sodann entschieden, ein Wohnraum-Gutachten in Auftrag zu geben (DRS B 174/2006).
Nach erfolgter Ausschreibung und Auftragsvergabe an die Fa. F+B GmbH wurde im März 2009 das "Gutachten zur Feststellung angemessener Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II im Landkreis Göttingen" vorgelegt. Das Gutachten konnte bislang nicht von der Verwaltung zur Bestätigung der aktuellen Angemessenheitsgrenzen umgesetzt werden, da der Kreistag über die DRS B 58/2009 u. B 220/2009 noch nicht entschieden hat. Das Justitiariat hat auf Anfrage des Gerichts das Gutachten in SGB II-Klageverfahren als weiteres Beweismittel eingebracht, um die Höhe der aktuell bzw. im jeweiligen Streitverfahren angewandten Angemessenheitsgrenzen zu bestätigen.

Zu beachten ist, dass die seitens der F+B GmbH im März 2008 erhobenen Daten nunmehr 2,5 Jahre alt sind und damit die Gefahr besteht, dass die Daten als veraltet angesehen werden könnten. Daher ist zeitnah ein neues Konzept unter Zugrundelegung aktueller Daten und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu erstellen. Ein Indiz für die Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Datengrundlage könnte sich daraus ergeben, dass ein Mietspiegel nach § 558 d BGB nach Ablauf von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen ist.
Es besteht die Gefahr, dass in Ermangelung eines schlüssigen Konzeptes der Landkreis Göttingen in Sozialgerichtsverfahren auf die Werte der rechten Spalte der aktuell gültigen Wohngeldtabelle mit einem Aufschlag von 10% verurteilt wird. ♠1In einem erstinstanzlichen Verfahren ist der Landkreis Göttingen unterlegen. Berufung wurde eingelegt.
Verallgemeinert würde dies bei den derzeit unangemessen wohnenden Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern eine Kostensteigerung von bis zu 20% bedeuten (Beispiel: Bei einem 1- Personenhaushalt in der Stadt Göttingen werden derzeit angemessene Kosten von 325 € anerkannt; mit einem Aufschlag von 10% auf die aktuell geltende Wohngeldtabelle wäre ein Betrag von bis zu 394 € als angemessen zu betrachten).

Gem. § 558 d BGB ist eine Fortschreibung des Mietspiegels unter Zugrundelegung des Preisindexes für die Zukunft möglich. Demnach erscheinen mit einem Mietspiegel und unter Zuhilfenahme des Preisindexes auch Rückschlüsse für die Vergangenheit möglich. Unter diesen Voraussetzungen könnte ein aktueller Mietspiegel möglicherweise auch das F+B Gutachten für die Vergangenheit derart stützen, dass die dort ausgewiesenen Angemessenheitsgrenzen bestätigt werden♠2.

Haushaltsmäßige Beurteilung (entstehende Kosten, verfügbare Mittel, Finanzierungsmöglichkeiten) soweit erforderlich:
Die haushaltsmäßigen Auswirkungen durch die Erstellung eines Mietspiegels nach § 558 d BGB für den gesamten Landkreis Göttingen mit allen Teilmärkten werden derzeit auf ca. 150.000 € beziffert.
Eine Reduzierung der originären Kreismittel für die Kosten der Unterkunft wird durch einen Mietspiegel wahrscheinlich eintreten, da bereits das F+B Gutachten in 66% der betroffenen Fälle geringere Wohnraumkosten als die bisher anerkannten festgestellt hat. Ferner werden Mehrausgaben vermieden, die entstehen werden, wenn der Landkreis Göttingen in Ermangelung eines schlüssigen Konzeptes möglicherweise die Kostensätze der rechten Spalte der Wohngeldtabelle mit einem Aufschlag von 10% zahlen müsste.
Mittel- und langfristige Folgekosten (für Zins und Tilgung, für eventuell notwendige Personalkosten, für Betriebs- und Unterhaltungskosten und sonstige Folgekosten), sofern sie erheblich sind:
Folgekosten entstehen vor allem dadurch, dass ein qualifizierter Mietspiegel gem. § 558 d Abs. 2 BGB nach Ablauf von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen ist. Diese Kosten können derzeit nicht beziffert werden. Nach Ablauf von vier Jahren ist der Mietspiegel neu zu erstellen, wodurch wiederum Kosten entstehen werden.
Im Gegenzug sind Einsparungen im Bereich der Widerspruchs- und Klageverfahren zu erwarten, da eine höhere Akzeptanz der dann geltenden Angemessenheitsgrenzen und Miethöhen zu erwarten ist♠3.

Liste der redaktionellen Inline-Kommentare

♠1) Hier findet sich indirekt die Bestätigung, dass das Gutachten nicht den gerichtlichen Anforderungen genügte.
Dr. Dieter Porth
♠2) Diese Formulierung legt nahe, dass die Verwaltung auch nicht mit der Anerkennung seines bisherigen alten Gutachten vor Gericht rechnet. Kurzum, die Einschätzung der SPD zur Steuergeldverschwendung wird durch eine solche Vorlage seitens der Verwaltung noch bestärkt.
Dr. Dieter Porth
♠3) Diese Einsparungen treten auch ein, wenn man sich an der Wohngeldtabelle orientiert.

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[Ich habe den Aufruf veröffentlicht, weil ich glaube, dass viele Menschen ähnlich wie hier in der Meldung denken. Ich persönlich werte den Aufruf als Indiz für einen zunehmenden Vertrauensverlust in den Staat. Ausdrücklich sei hier auch gesagt, dass ich persönlich viele Aussagen des Aufrufs als linksfaschistische Propaganda werte und nicht inhaltlich dahinter stehe. Dr. Dieter Porth.]

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[Im letzten Jahr wurde die Zahl der Besucher seitens der Stadt mit 500 angegeben und ich zählte damals 340-360 Besucher. Dieses Jahr war ich wegen Terminüberschneidungen verhindert. Dr. Dieter Porth.]

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